Vierter Abschnitt.
Vkil den rur Anlegung, Wiederherstellung und Erhaltung deröffentlichen Wege und Drücken dienenden xolirevlichenund ökonomischen Mitteln.
§. 186.
Die Straßenbau polizey sollte eigentlich das ge-sammte System der Beytrage und Auflagen jum Brü-cken-und Straßenbau und der polizeylichcn Schuldig-keiten aller an den öffentlichen Wegen wohnenden Bür-ger, in Beziehung auf die Erhaltung derselben enthal-ten. Da man aber gewöhnlich jene von diesen trennt,und nur darüber die Straßenbaupolizcy ausdehnt: sowill ich mich bey dem nachfolgenden Entwürfe blosdarauf beschranken, nachher erst von den Beytragenund Auflagen handeln, und davon hier nur dasjenigeberühren, was unmittelbar zur örtlichen Polizey gehört.Ich werde dabey stets die Motive anführen, und aufdiese Weise den Vorwurf von Willkühr vermeiden.Unter allen cultivirten Staaten hat indessen, meinesWissens, nur Baiern, und zwar auf meine Veranlas-sung, eine Straßenbaupolizep.
4 . r»7.
Nach meiner Ueberzeugung sollte eine allgemeineStraßenbaupolizcy folgendermaßen lauten:
i) Da die öffentlichen Wege die allgemeine Wohl-fahrt befördern, so darf dieselbe weder ein ein-