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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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350
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zelner Staatsbürger, noch eine Commune schmälern,sondern eö muß vielmehr, wenn eine solche Schmä»lerung vorgegangen ist, der Angrenzet die zurgesetzmäßigen Breite erforderlichen Grundstückehergeben. Diese Breite soll bey d n Haiw'stras«sen 26 Scluh, bey den innern Communications»wegen »6 bis 18, bey den Nachbars. oderDorfswegen 10 — 12; und bey den Feldwegenro Schuh betragen, nämlich ohne die jur krock»nen Lage der Straße nothwendigen Graben zurechnen. In Gebirgslandern, wo hie und dahohe Stützmauern und bedeutende Steinsprengun»gen nothwendig sind, um den Straßen jene Brei»te zu geben, mag sie geringer seyn; dahingegenmag man sie in der Nahe großer Hauptstädte umvier Schuh vergrößern.

») Lefter sind bey Anlegung der Straßen von demStaate größere Grundstücke gekauft worden, alses die Straße selbst crfvderte, und wo die Ei.genthümer das Skraßeneigenthum geschont haben,liegt alsdann längs der Straßengraben eine Strc.cke Erdreich von sechs und mchrern Schuhen un»gebaut. Diese Schonung ist aber nicht allgemeinbeobachtet worden; sondern mehrere angrenzendeGrundeigcnthümer haben sich angemaßt, dcrglei.chen Strecken Erdreichs zu ihren Aeckern undWiesen zu ziehen. Wo dieses der Fall ist, müs.sen dieselben in ihre Gränzen zurück gewiesenwerden. Aus den Akten, welche bey Anlegung