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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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351
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der Chausseen verhandelt worden find, wird sichergeben, wie groß die Grundstücke waren, dieaus dem Straßenbaufonde zur Anlegung der Stras-se gekauft wurden. Sind solche Nachrichten nichtvorhanden, und die Erhaltung der Straßen er-fordert gleichwohl, daß von den anliegenden Grund-stücken eines Privaten zur Erweiterung der Gra-ben, oder zu sonstigem Straßenbehufe etwas ge-nommen werde: so sollen die Straßenbauinge-nieure (oder auch, auf Verlangen der Privaten,andere Ingenieurs) dasselbe aufnehmen. Der be-rechnete Jnnhalt der abzutretenden Strecke wirdalsdann mit den Lagerbüchern (Steuerbüchern)verglichen und untersucht, ob nicht etwa die Straf-se ehemals an dem betreffenden Orte breiter ge-wesen sey. Die Entscheidung darüber gehört fürdie politischen Behörden, welche pstichkmassig dar.auf zu sehen haben, daß das Eigenthum des Pri-vaten eben so wenig, als daß der öffentlichenAnlagen gefährdet werde. Es müssen daher alleauf die Chausseen gesezten Baume auch vom Stras-senbaufonde benuzt werden, so bald es die Bau-beamten für rathlich erachten. Findet von Sei-ten des Staates auf ein solches zur Straßen-erweiterung nothwendiges Grundstück kein Rechts-anspruch statt: so ist dasselbe nach einer gericht-lichcn billigen Schätzung seines Werthes zu be.zahlen.

;) In Hinsicht der Straßenerweiterung, und derdeßwegen an die Privaten für die Abtretung der