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dazu erforderlichen Grundstücke zu leistenden Ent-schadigung muß auch der Grundsatz nicht aus denAugen gelassen werden, daß, so lange eine Straßenicht wenigstens so breit ist, daß sich zwey Wä-gen darauf ausweichen können, gar keine Ent.schadigung Platz greiften kann; denn jede Straßemuß diese Breite bey ihrer Anlage gehabt haben,wenn anders das Local nicht natürliche Hinder.Nisse, als Felsen, u. d. gl. hatte. Der Staatist daher berechtigt, die Privaten anzuhalten, biszur gesetzlichen und zum Fuhrwesen nothwendigenBreite von den öffentlichen Straßen mit ihrenZäunen, Mauern, Aeckern und Wiesen zu weichen,denn es kann selbst die Verjährung bey diesemdas Gemeinwohl betreffenden Gegenstände gegendie Forderung des öffentlichen Bedürfnisses nichtschützen, da sich voraussetzen läßt, daß sich dievorhergehende Besitznahme nicht auf einen recht-massigen Titel gründet.
4) Diejenigen Zäune und Mauern, welche auf denBankcts oder dem Fahrwege, d. i. auf der Stras-se selbst, oder dem Eigenihume des Straßenbau-fondes errichtet sind, oder ausser dem Alligncmentdes nächsten Gebäudes in die Straße h'ncinste-hen, müssen fortgenommen werden, damit die Wegeaustrocknen, und nicht für das Fuhrwesen ver-engt bleiben. Da wo aber die Chaussee einenvollkommenen trockenen Grund hat, und dennochMauern darauf stehen, welche entweder Weinberge
oder