den, so sind die Erundeigner zu dieser Anlagenach Maasgabe des Vortheils, den sie aus denGräben ziehen, zu ihrer Aushebung mit verbun-den, und die Hälfte mag vom Straßenbaufondbezahlt werden.
Da die Graben stets vom Grase gereinigt wer-den müssen, und das Terrain vom Staate bereitsangekauft ist, so sieht ihm auch die Benützungdesselben zu, und sie wird daher den Wegema»chern eingeräumt, eben so wie das Gras an denStraßendämmen. Wer diese daran hindert, soll eineStrafe von io fl. an die Armenkasse des Ortserlegen.
7) Sind zum Brücken - und Chausseebau Stein-brüche und Kiesgruben nothwendig zu eröffnen,so kann dieß auf eines jeden Grundstück gesche-hen, welches nach einer billigen Taxe bezahlt wird.Die Grundstücke des Aerars und der Gemeindenwerden aber nicht vergütet. Läßt die politischeBehörde auf Verlangen der Daubeamten nicht indem von diesen verlangten Termin die Grund-stücke schätzen, so sind diese dennoch berechtigt,dieselben zu benützen, und es muß die Abschätzungnachher geschehen.
8) Werden von den Chausseen über die Gräben Ab-fahrten gemacht, so müssen die Feldbrückcn vondenen, die davon den Vortheil haben, d. i. denFeldweg benützen, angelegt uud unterhalten wer-