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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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363
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den, wer einen Chausseegraben einwirft, oderdurchführt, soll ; fl. Strafe zur Schulkasse deSOrts erlegen, und den Schaden ersetzen, aberz fl. dem Angeber reichen. Geht aber ein Ne-benweg qw-r über die Chaussee, so soll diejenigeGemeinde, die denselben benüzt, auch die Neben-brücken, worüber sie die Chaussecgräben passirt,unterhalten, so wie auch die Auf-und Abfahrt zuund von der Chaussee.

r y) Wer in der Nahe hölzerner Brücken und Durch-lässe Feuer anmacht, so daß dieselben angezündetwerden können, unterliegt einer Strafe von ;o fl.,wovon die Halste dem Angeber und die andereHälfte der Schule des Orts zufallt. Entstehtaber dadurch ein Brand an der Brücke, so hatderselbe den Schaden zu ersetzen. Zündet jemandeine Brücke an, so wird er von den Gerichtencriminel verfolgt, und mit fünfjähriger Ketten-strafe belegt. Sind längs der Chausseen aufKosten des Aerars Baume gepflanzt, so sollendieselben von den Gemeinden unterhalten werden.Wo die Setzung eines ausgegangenen oder abge-hauen Baumes im Herbst oder Frühling unter-lassen wird, zahlt der Gemeindevorstand 8 fl. Stra-fe. Wer aber bey der Beschädigung eines Bau«mes ertappt wird, soll ihn nicht nur ersetzen,sondern ro fl. in die Armenkasse des Orts be-zahlen, oder dieselben auf der Chaussee selbst mitArbeit abverdienen.