II. Abtheilung.
Gütererwerbmig.
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Nach dem Gesetze vom 28. August 1835 (Bei. Nr. VI.) erkennt das Großherzogliche Staatsministeriumüber die Verbindlichkeit zur Abtretung des Eigenthums überhaupt aus Gründen öffentlichen Nutzens, derRichter dagegen über die Größe der zu leistenden Entschädigung.
Mit Rücksicht auf die eigenthümlichen Verhältnisse des Eisenbahnbaues und insbesondere zur Beschleuni-gung desselben wurde jedoch das Verfahren, welches nach dem zweiten Abschnitte jenes Gesetzes zu beachten ist,in Bezug aus die Abtretungen für die Eisenbahn von der hessischen Grenze nach der Schweizergrenze undvon Appcnweier nach Kehl durch das Gesetz vom 29. März 1838 (Beil. Nr. VII.) etwas abgekürzt.
Ueber das Benehmen der Bauverwaltung bei Eigenthumscrwerbung zum Behufe des Eisenbahnbaues er-theilte das Großherzogliche Ministerium des Innern durch Verordnung vom 3. Juli 1810 ausführliche Vor-schriften, wodurch unter andern die obere Baubehörde ermächtigt wurde, die für den Bahnbau überhaupt er-forderlichen Liegenschaften soweit thunlich und angemessen, auf dem Wege des gewöhnlichen Kauf- und Tausch-vertrages zu erwerben, und nur in dem Falle richterliche Entscheidung zu veranlassen, wenn die Forderungender Eigenthümer das Maß einer billigen Entschädigung übersteigen.
Von dieser Befugniß hat die Bauverwaltung nicht allein zur Erzielung mäßiger Entschädigungen, sondernhauptsächlich auch zur Förderung des Baues selbst einen ausgedehnten Gebrauch gemacht, indem sie das er-forderliche Gelände für die Bahn und die Bahnhöfe zum größten Theil durch Abschluß gewöhnlicher Kaufver-träge mit den einzelnen Gütereigenthümern erwarb.
Die deßfallsigen Verhandlungen wurden gemarkungsweise, jedoch mit jedem einzelnen Eigenthümer be-sonders gepflogen.
Der Umfang dieses Geschäftes ist erkennbar, wenn man berücksichtigt, daß die Bahn und Bahnhofanlagenzwischen Mannheim und Schliengen allein schon 123 Gemarkungen durchzieht, und das Eigenthum von ohn-gefähr 14,000 Personen mehr oder weniger in Anspruch genommen wird.
Da diese Kaufverhandlungen gewöhnlich längere Zeit zu ihrer Beendigung erfordern, der Bau also vor-her schon beginnen muß, war es in den meisten Fällen nöthig, entweder die freiwillige Gestaltung des Gelände-angriffs vor ermittelter Entschädigung zu bewirken, oder aber die richterliche Einweisung in den Be-sitz nach Maßgabe der §§. 69—77 des Abtretungsgesetzes vom 28. August 1835 zu veranlassen.
Die Bereitwilligkeit, mit welcher der größte Theil der Güterbesitzer in dieser Hinsicht der Bauverwaltungentgegen kam, verdient alle Anerkennung, indem zwischen Mannheim und Schliengen nur gegen 1393 Güter-eigenthümer in 19 verschiedenen Gemarkungen Klage auf Einweisung in den Besitz erhoben, und in Folgedeßfallsiger richterlicher Erkenntnisse nur 66,215 fl. 5 kr. hinterlegt werden mußten.
Wegen Ermittlung der Entschädigung für 1579 Güterbesitzer mußten richterliche Erkenntnisse erwirkt wer-den ; Berufungen hiegegen an die zweite Gerichtsinstanz wurden bisher nur in drei Fällen ausgeführt.
In den 106 Gemarkungen, welche die Eisenbahn zwischen Mannheim und Frciburg, nebst Seitenbahnvon Appenweier nach Kehl durchzieht, ist das Gütererwerbungsgeschäft zum größten Theile erledigt; in denGemarkungen Dorf und Stadt Kehl ist bezüglich auf das zur Verlängerung der Bahn von der Kreuzstraße bisZu den Zollgebändcn, und der zu dem Bahnhöfe nöthigen Gelände die Einweisung in den Besitz durch denRichter erfolgt, und die Verhandlungen über Entschädigung sind eingeleitet.
Von Freiburg aufwärts bis Schliengen haben sämmtliche Gütereigenthümer in 17 Gemarkungen den An-
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