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V.
Vorschrift zum Torfbetrieb.
j.
^ie Bewirthschastuiig der Torfmoore und die öko-nomische Gewinnung des Torfs- soll nach gewissen Sie-geln und in derjenige« Ordnung betriebe« werden, daßdurch die Torfgräbern nicht nur mit dem geringsten Ko«sienaufwand die größte Ausnutzung erzielt, sondern auchdie Brauchbarkeit des ausgetorftett Landes zur Wieder-kultur erhalten werde-
2.
Der Torfstich kann auf jedem Moor mit Nutzenunternommen werden, wenn
«) das reine Torflager nach Abzug der Rasendeckeeine Tiefe von wenigstens 4 bis 5 Fuß enthalt;
L) wenn der Torfstich durch die auf dem Moor ein-gesunkenen vielen Stöcke, Wurzeln und Lagerhölzernicht wesentlich behindert wird;
o) wenn nach der untersuchten Güte und Brauchbar-des Torfs die Wahrscheinlichkeit seines Debitsvorhanden ist;
ä) wenn das Moor durch Abzugsgraben auf einengewissen Grad trocken gelegt werden kann, undwenn endlich