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Die Torfwirthschaft im Fichtelgebirge / von Heinrich Christoph Moser
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V.

Vorschrift zum Torfbetrieb.

j.

^ie Bewirthschastuiig der Torfmoore und die öko-nomische Gewinnung des Torfs- soll nach gewissen Sie-geln und in derjenige« Ordnung betriebe« werden, daßdurch die Torfgräbern nicht nur mit dem geringsten Ko«sienaufwand die größte Ausnutzung erzielt, sondern auchdie Brauchbarkeit des ausgetorftett Landes zur Wieder-kultur erhalten werde-

2.

Der Torfstich kann auf jedem Moor mit Nutzenunternommen werden, wenn

«) das reine Torflager nach Abzug der Rasendeckeeine Tiefe von wenigstens 4 bis 5 Fuß enthalt;

L) wenn der Torfstich durch die auf dem Moor ein-gesunkenen vielen Stöcke, Wurzeln und Lagerhölzernicht wesentlich behindert wird;

o) wenn nach der untersuchten Güte und Brauchbar-des Torfs die Wahrscheinlichkeit seines Debitsvorhanden ist;

ä) wenn das Moor durch Abzugsgraben auf einengewissen Grad trocken gelegt werden kann, undwenn endlich