Vom Unterschiebe des Schlecht- und rc. 15
thun, diese Art zu färben vor der andern zu er-halten. Daher hat die Regierung zu Unterscheiddüng beyder Farben Gesetze gemacht.
Diese Gesetze bestimmen die Arten von Wolleund Zeug, die gut gefärbt seyn sollen, und diesem»ge, welche schlecht zu färben erlaubt ist.kömmt darauf an- wvrzu die Wolle soll gebrauchewerden, und was die Zeuge gelten sollen. DieWolle zum Zwilch, (Lanevas) und den Tapezerreyen , die man kaute et balle lills nebst deneZeuge, da die Elle über 40 Sole gilt, weil sienoch weiß sind, sollen gut gefärbt werden, wohl-feilere Zeuge und grobe Wolle, die zu den Tape--zereyen > welche öer^ame und koint ä' llonAriSheißen, bestimmt sind, mögen schlecht gefärbtwerden. Dieß war der Grundsatz von HerrnColberts Verordnung, und eben nach demfelbi-gen hat Herr Orry, General - Comröllcur detFinanzen, die seinige 17z; abgefaßt. Manhat eine große Menge von Schwierigkeiten, wel»che der erstem Bewerkstelligung hinderten, inder letztem erläutert, und sich so umständlich er»kläret, als man, den Betrügercyen vorzukom-men, oder wenigstens siez» entdecken, für nö»thig gehalten hat.
Aus eben diesen Ursachen machen die Schön-färber eine besondere und von den Schlechrfär-bern unterschiedene Zunft aus; und die einendürfen die Materialien , welche die andern ge-brauchen, nicht anwenden, ja. nicht einmal beysich haben. Es befindet sich in Frankreich nocheint dritte Innung, welche Seide, Wolle und
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