28O Von den Entdeckungen im Nord.II. AbW.
und konnte sich nach angefangenem Processe mit seinemWidersacher in der Güte vergleichen, ohne in seinesOberherren Gerichtshöfe die Gebühren für denj nochnicht gefällten Urtheilöspruch zu bezahlen; und man be-freite Kaufleute und Handwerker von den unendlich dru-ckenden Abgaben und Plackereien, womit sie bisher wcuren geplagt worden. Da vordem blos die grossen Lehn-träger als Landstände auf den Versammlungen erschei-nen durften, so ward nunmehro vielen Städten diesVorrecht ertheilt, um dadurch der zu grossen Macht dergrossen Lehnträger und Adelichen ein Gegengewicht zugeben. Man sahe auch bald die herrlichsten Früchte die-ser Neuerungen zum Besten der Menschheit.
Der Städter', der nunmehro gewiß war, daß dieFrüchte seines Fleisses ihm selbst und seinen Kindern blie-ben, ward nun zur Arbeit und zur Erfindung neuer Künsteund Gewerbe mit verdoppeltem Eifer angetrieben. Mausahe den Kaufmann mit neuem Muthe den Gefahrentrotzen, und aus Liebe zum Gewinn sein Leben undVermögen den Winden und Wellen anvertrauen. Undjeder sann drauf eifrig nach, wie er sich durch Fleiß/schickj, und kühnen Muth ein rechtmäßiges Vermögenerwürbe. Zu desto grösserer Sicherheit wurden endlichdie ewigen Fehden der Lehnträger unter einander ab-geschaft und der Landfriede eingeführt. Man sahe sichdaher genöthigt, vor Gerichte Recht zu suchen: Eswurhen zu dem Ende vor die noch nicht bestimmten Fallsneue Gesehe eingeführt; man ging zurück in das längstvergessene römische Recht, um aus demselben die so lang?vernachläßigten ersten Grundsätze von Recht und Bil-ligkeit zu lernen: man borgte aus dem geistlichen Rech^zum Theil die Proceßordnung und manche Regeln ufldGebräuche, weil der geistliche allein, noch das wenigevon Gelehrsamkeit und Kenntnissen besaß, was damals