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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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XIV
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eigentlichen CamerMevenüen, wirkliche Civil?stellen, ja zuweilen ganze Staats - und IustUcollegia unterhalten,' wenn glcrch eure besondereSteuercasse, welche man als eigentliche Staats?und Landescasse anflehet/ vorhanden ist. Die-se Einrichtung kann für die positive Verfassungeines einzelnen Landes gut und.zweckmaßig seyn,ja es würde die Abänderung vielleicht nachthei-lig werden, wenn sie auch mit Genehmigung derStande geschähe; allein deswegen kann mandoch nicht von solchen- einzeln positiven Verfas-sungen auf dje allgemeine und aus dem Wesen-der Sache Hergeleitete Theorie schließen.

Der zweyte Gegenstand, welchen dieseVorerimrcrunK: einigermaßen ' in der Kürze .er-läutern sollte, Kefti/t die Verbindlichkeit zur Un-terhaltung der Ufer. Der gewöhnlichen Mey-nung nach könnte nran glauben, es sey ganzun-uöthig hierüber noch Untersuchungen anzustellen.Die Flüsse und Strome des Landes, wird mansagen, find ein Staats- und Cameraleigen-Hum, wer sonst also als der Staat oder dieKammer kann zu.Unterhaltung der Ufer verbun-den seyn? Ich befürchte in den Augen mancherLeser, als ein Schriftsteller zu erscheinen, welchereigennützigen Fürsten und ihrenKammern aufKo-

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