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die Poltzey des Landes die Güther gegen Zeigen-de Fluchen schützt. Nur analogisch laß.t sicisdaraus etwas folgern, wovon weiter hin gehan-delt wird. Bon eigentlichen Ufern redet sie nicht.
Die Lauderverfassung selbst ist so sehr ver- >schieden, daß hier auch keine allein entscheidenkann; denn öfters begrasen die Unterthanen die.Ufer, sie fischen auf den Strömen, schlagen dasHolz auf dem Ufer, und doch wollen sie denUserbaU allein auf.die Kammer walzen. Man-könnte nun zwar sagen, wenn die Landesver-fassung nichts bestimmt, so gehe man zu dein-deutschen Rechte- und den sogenannten gemeinenRechten, diese gelten, so lange nicht erwie-sen ist, daß das römische Recht hierin durch Qb-servanz oder ausdrücklich recipiert sey.
Allein auch dieses wird nicht hinreichen,,denn in dem deutschen Rechte ist diese Lehre ni>ch,nicht genug bestimmt, und eben durch die. »Mi-schen Rechte und durch Localrechte und- Ge- 'wohnheit so ungewiß und so mannichfaltig, daßsich bis jetzt nicht, leicht etwas allgemeines aus-ihrer Vergkeichwg abziehen läßt. i
Will man also einen allgemeinen Maßstab-,festsetzen, so muß mau zum allgemeinen Came-ralrecht übergehen, wobey aber viel Falle un-terschieden werden müssen, um weder dem Unter-than