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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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Seite
XXI
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-thau doch dem Fürsten und seiner Kammer zunahe zu treten.

Untersucht man es nach den Grundsätzendes allgemeinen Cameralrechts, so kommt esauf die richtige Bestimmung der wesentlichenTheile des Stroms; und der Begriffe des Ufersan. Nach dem allgemeinen Staats- und Came-ralrecht, müssen die Flüsse dem ganzen Volk ver-bleiben, denn sie würden dem Lande ganz unnütz,wenn man ein zerstückeltes Eigenthum nach demVerhältniß der anwohnenden Grundbesitzer ge-statten wollte.

Nehmen wir nun mit Recht an, daß wenndem Staate die Flüsse eigenthümlich bleiben,und aus dem angeführten Grunde bleiben müßen,der Staat oder auch die Kammer aus Ueberlas-sung, das Eigenthum durch den Zoll. und andkeErhebung behauptet, so stießt freylich daraus,daß auch der Staat das was zur Existenz undzum Wesen und wesentlichen Theilen der Flüssegehört, besorgen müsse. Allein worinnen beste-het dieses? Es gehöret dazu i) das Wasser,2) das eigentliche Strombette. Man siehet die-ses aus dem Recht des verlassenen Strombettes,welches dem Staate nach allen Verfassungen ver-bleibet. Zu dem Strombette gehören außer derVodenfläche des Stroms auch die beyden Sei-

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