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tenwände des Strombettes, so hoch, als derStrom bey gewöhnlichem Wasser steht. Daßder Staat oder die Kammer das Bette und diebeyden Wände desselben bis zu diesem gewöhnli-chen Wasserstande, nach dem allgemeinen Came-ralrecht, halten müsse, daran wird also Niemandmit Grunde zweifeln können. Aber wenn nunSchaden an dem Theile des Landes entstehet,welcher mit der äußern Flache auf den Stromstößt, welche der Strom nur in HZHerm Steigen,als sein gewöhnlicher Stand ist, erreicht, wel-ches man gewöhnlich Ufer nennt?
Dieser gehöret, wenn durch Verträge, Ge-setze, Verfassung oder Herkommen nichts andersdarüber bestimmt ist, eigentlich zum Privatei-genthum der anstoßenden Ländereybesitzer, weilsie keine eigentlichen Theile des Stroms oderStrombettes sind, denn blos dadurch, daß sieFortsetzungen der Stroinbettwände sind, werdensie nicht Theile die zum Strom gehören, dennwie weit sollte man dieses gehören zum Strom ge-hen laßen? Sie sind es so wenig, als das festeLand, worauf der ausgetretene Strom über-strömt, eigentliches Strombette wird. Hiermitstimmt auch häufig die Verfassung ein; die Uferwerden öfters den Eigenthümern der anstoßendenLändereyen mit verliehen, in die Privatgrund-
stücke