»9
Sie heißen auch Domänen, Domains, Krongüther,,Fjscalgüther, Tafelgüther., Vizedomgülher,landessürstliche Güther. Der Ausdruck Do-mänen bezeichnet aber zuweilen im weiter»Verstände auch außer den Kammergüthernnoch die nutzbaren Cameralgerechtsame undRegalien.
§. 2.
Die Menge der Domänen wird nachtheilig, wenndadurch den Händen' der Unterthanen zu viele Gütherentzogen werden, und sie keine verhaltiüßmaßige Gleich,lerung dadurch erhalten, oder die Rechte der Stände da-durch mittelbar geschwächt werden.
§. Z.
Die Kammergüthed entstehen durch ausdrücklicheAnweisung und Vertrage, durch stillschweigende Ein.Verleihung und Verwandlung der sürstl. Familien, undanderer erworbenen Güther, durch Ankauf zum Kam-merguth, durch Vermehrung der Pertinentieu, Beur-barung wüster Cameralstücke, durch Confiökatioiien,Sekularisationen, durch Anfall erbloser oder erösueterLehne, wo es die Verfassung so mit sich bringt, nu'kRücksicht auf den Ursprung dieser Lehne, und auf ver-schiedenen anderen weniger gewöhnlichen Wegen. Ganznachtheilige Arten sind Auökausung des Adels und derUnterthanen, Anmaßungen des Überschusses bey Lan-desvermessungen u. s. w.
§. 4 .
Die Recht? des Fürsten an den Kammergüthernwerden bestimmt durch Staatsvertrage, Herkommen,und Obfervanz, wenn diese der Verfassung nach als
B 2 eine