s
20 ------SS
eine Quelle von Rechten angenommen ist, aus der Ana.logie und dem Endzweck der Kammergüther überhaupt.
Daher findet keine Veräußerung Statt, außer 'mitGenehmigung des Volks oder seiner Stellvertreter, derStande, in Erdreichen mit Zustimmung der Ver.irags- und Folgefahigen Verwandten, den Fall derColli-sion ausgenommen.
§« 5»
Bey ungültigen Veräußerungen tritt der Wieder-ruf des Volks und des Nachfolgers ein, in so fern eres nicht genehmigt; der Veräußeret aber, oder dessen-Allodialerben, müssen den Käufer entschädigen. Ebenso könnte der Fürst an andern beträchtlichen Misbräu-chen der Kammergüther von dem Volke gehindertwerden.
' §. 6 .
Aus der beständigen Böstimmung der Kammer,güther stießen die Vorrechte derselben, dahin die Vor-zugsrechte in vielen Verhältnissen, die stillschweigendenUnterpsandörechke, und was man sonst unter den luribusrichi gewöhnlich kennt, gehören.
§. 7.
Eben daher fällt auch die Verjährung eines Kam»merguths zum Privatguthe weg; wohl aber ist dieEntstehung eines Kammerguths durch Verjährung ge-gen Privatpersonen möglich, obschon zwischen Fürstenund Volk sie nicht eintritt, wenn nicht besondere Ver-träge dieses erlauben.
Drit-