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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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31
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gerichtete Rechnungsführung gewiesen sind,-) und ver-pachte sie nie, weil dieses allezeit nachtheilig ist.

*) Hiervon s. unten im Kapitel v. Rechnungswesen, undauch in dein Kapitel v. Zollwesen die letztem §§.

Drittes Kapitel.

Von dem Zoll- und GelciLsregal.

Anmerkungen über Zoll und Geleite, s. SchrcberSSamml. I. i. ^

Von Einrichtung der Mauthe und Zölle zu Aufnah-me der Commercien, in Iusti Finanzschriften1.1. 48.

Oswald vomMauth-und Zollwcsen. Wien 1764. 4.

§. i.

^^as Zollregal ist dasjenige HoheitSrechk, vermögedessen der Landesherr berechtigt ist, von Personen, Thie-ren und Waaren dafür, daß sie in und durch das Landund auch aus demselben oder auf besten Gewässern gehendürfen, Zoll zu fordern, und dadurch'für die nöthigenAnstalten und sonst Revenüen z» ziehn.

Zoll wird eigentlich nach richtigerem Begriffe bloserlegt für die Erlaubniß in das Land ein. durch-und auszugehen, oder auf den Gewässern, dieim SkaatSeigenthum sind, passiren zu dürfen.Der Begriff des Contrebant rechtfertigt dieseIdee im Gegensatz: die Idee der Handelölei«kung gehört eigentlich nicht mit in den Begriff

des