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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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32
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des Zolles, ob er gleich ein Mittel dazu werbenkann. Was in diesem Kapitel von dem Zolleüberhaupt bemerkt wird, gilt auch, in so fernes die Natur der Sache erlaubt, vom Wasser-zoll.

Das Geleitsregal ist daö Hoheitsrecht, Anstaltenzur Sicherheit auf den Landstraßen und sonst zu machen,und dafür gewisse Erlegungen zu fordern.

Was bey dem Zolle bemerkt wird, gilt auch vomGeleite: in vielen Verfassungen begreift daseine das andre zugleich mit. ,

§- Z-

Mit dein Zoll- und Geleitsregäl muß man nicht> verwechseln die Zoll. und Geleitsgerechtigkeiten, welchedemselben untergeordnet sind, und in den Handen einzel-ner Unterthanen seyn können.

§. 4»

Aus dem Zdllregal stießt das Recht, Zölle an. undzu verlegen, die Zollgerichtsbarkeit, das Recht, Zollbe-beamte zu bestellen, Zollgerechtigkeit zu verleihen, Zoll-strafen aufzulegen undzu erlassen, Zollordnungen und Ta-rife zu machen, und mehrere andere.

§. 5 .

Man theilt die Zölle ein in Land > und Wasserzölle,und beyde in Haupt-, Neben- oder Beyzölle; ebenso daö Geleite. Außerdem aber sind bey den Zöllen nochbesonders zu unterscheiden, Eingangs-, Durchgangs-und Ausgangszölle, wobey man zu näherer Bestim-mung der Zollgrundsaße rohe Produkte und Waaren undpolitische Verhältnisse zu unterscheiden hat.

§. 6 .