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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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33
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§. 6 .

D>'e vorzüglichsten Regeln für den Ausgangszollsind: ausgehende Hohe Produkte, die man nicht selbstverarbeitet, wenn sie das andere Volk mit eignem Schiffund Geschirr holt und nöthig braucht, und nicht selbsterzielen oder leicht anderswoher ziehen kann, Hoch an»zusehen. ^ .

§. 7.^- :

. Ausnahmen hiervon sind zu machen, wenn manden bloßen Ueberffüß abseht, andere rohe Produkte oderWaaren dafür umtauscht, die Nation selbst mit eignemSchiff >md Geschirr sie den Fremden zuführt, oder dieandere Nation sie leicht anderswoher ziehen oder selbsterzielen könnte, oder wenn die Nation der. einzige» Ge»wimi durch Absaß machen kann, oder wenn durch derglei-chen Zollerhöhung der Handel Gefahr lauft.

§. 8 .

Niedriger muffen, der Natur der Sache nach, dieZolle auf ausgehende Waaren seyn. Nur das Wieder.vergelkungSrecht und Selbstbedürsniß) welches nochnicht zum Ausfuhrverbot nöthigt, machen hier Aus',nahmen»

§. 9.

Bey dem Cingangszolle hak man rohe ProdukteNlödriger anzusehen als Waaren; jedoch bey jenen mitRücksicht, ob sie erzeugt werden können oder nicht, beydwftn, ob sie Bedürfnisse oder nur Gegenstände des Lu-xus sind, und allezeit mit Beobachtung der Handels-Verhältnisse.

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§. is.