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§. io.
Durchgangszölle fordern allezeit Mäßigung, wo-bey man immer auf die Möglichkeit des HandelsgangeSzu sehen hat.
§. n.
Außerdem hak man auf Vereinfachung der Zoll»Verfassung in Absicht der Zo.llstellen, der Personen«nd des Rechnungswesens, zweckmäßige Anlagen undVerbindung derselben, Publicity der Zolltarife, Ge-rechtigkeit und Billigkeit in den Zollstrafen und schnelle-Abfertigungen zu sehen, und die Verpachtung der Zöllezu vermeiden.
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Zu Verhütung der Unkerfchleife der Zollbeamten-dienen eine zweckmäßige Einrichtung und Führung derBücher und Rechnungen und Verbindung derselben,in wichtigen Zöllen, Gegen schreibet-, gehörige Caution,öftere unvermutete Visitationen und bestimmte Vor-schriften der dabey Zu nehmenden Maaßregeln, und genaueInstruktion, auch strenge Subordination. ^
§. rZ. ^ ^ '
Gegen den Zollerleger aber sichert man sich durch 'gute StraßenverbinduiiA, gehörige Sperrung derSchleif-auch Dorf- und Feldwege , die obigen Klug»heitöregeln bey Bestimmung des Zolles, gehörige Auf»ficht auf die Zollstraßen', sonderlich bey den Seitenwe».'gen, welche besser durch leichte Kavallerie als Hutch ZoG» ^bereiter besorgt wird. ^'
Viertes