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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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35
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Viertes Kapitel.

Von dem Postregal.

E. F. V. Deust Versuch elner ausführlichen Erlau«terung des Postregals. Jena 1747 und 48.3 Theile. 4.

Von der Wirthschaftlichen oder Finanz ^Verwaltungdes Postwesens s. Just» in seinen Finanzschriften.

I- 57Z.

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Postregal ist das nußbare landesherrliche Ho«heitsrecht, das Postwesen im Lande zu begründen undzum gemeinen und der Kammer Besten zu leiten, undnach Abzug der zweckmäßigen Auslagen Nevenüen fürdie Kammer zu erheben.

Das Postwesen kann man auch als Polizeyanstalkbetrachten, wo es nicht die Kammer wegen derdavon sich ergebenden Vortheile zu besorgenübernommen.

§. 2.

Als hohe nußbare Gerechtsame stießen daraus,das Recht, Posten und Postraßen im Lande allein anzu-legen, Postgeseße zu geben, und das Postwesen zu lei«ten, Postbeamte zu bestellen, die Obergcrichtsbarkeicin Postsachen, und die Pastagiergelder von den Lohn»kutschern, und mehrere Gerechtsame.

C 2 §- z.