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§. 3 .
Das Postwesen ist nur in Landern Vortheilhaft,wo Handlung, Manufakturen und Fabriken, Künsteund Wissenfcyaften blühen, so wie jenes auch diese be»fördert; daher muß man dabey nicht mit Hintansetzungder Gemeinnützigkeit, blos aufAevenüen sehen.
§» 4 »
Die Grundsätze eines guten und auch für das Fk«nanzwesen vorcheiHaften Postwesens zwecken dahin ab,daß Personen und Sachen geschwinder und schneller, undunter dem besondern Schutze des Staats sicherer,als durchdas Privatsuhrwesen möglich ist, fortgeschafft werden.
§'. 5 -
Zu Beförderung der Schnelligkeit dienen zweck-mäßig angelegte Poststakionen, und auf denselben hin-reichende und gute Pferde, und Einrichtung in dem nö-thigen Falle bald mehrere zu schaffen; die pünktlichsteOrdnung im Einschreiben der Personen und Annahmeder Sachen, im Abgänge der Posten, die Bemerkungdes Abgangs in Stundenzetttlu, gute Poststraßen,Vorrechte für anderem Fuhrwerk, Gebrauch der Neben-und Schleifwege, außerordentliche fahrende und reiten-de Posten für alles, was große Beschleunigung fordert,und Bestimmung eines postmaßigen FahrenS.
§. 6 .
Die Sicherheit wird bewirkt durch sehr strengeOrdnung und Subordination, und daß man den Postil-lions Packete und Kisten zuzähle, die Briese nachPostkarten übergebe und auch abgeben lasse; Postscheineüber Gelb, Geldeswerth, Pretiosen, und die Gewißheitdes Ersatzes, wie auch sorgfältige Verschließuug der