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Postladen, Mklitairbedeckung im nöthigen Falle, Be.sehung der Posihäuser mit anstößigen oder sonst sichernLeuten, Absonderung der Posthäuser von Gasthösen undBefreyung von Einquarkirung, strenges Untersagendes Bliudfahrenö, des Absteigens außer dem Posthause,Verbot des AnhaltenS in den Schenken aus denStraßen.
§. 7 .
Außer diesen tragen zur Aufnahme des Postwesensviel bey, Bequemlichkeit für Reifende durch gute Post-wagen bey den ordentlichen und außerordentlichen Po-sten , ein nicht zu hohes Briefporto, wobey sodann dasuntersagte Couvrrtiren nichts unbilliges ist, Milde-rung des Porto auf gedruckte Sachen, gesittete Postbe-diente, und sonstige zweckmäßige Vorrechte und Frey-heiten der auf und mit der Post fahrenden Personen.
§. 8 -
Alles dieses befördert nun schon den Gewinn ausdem Postregal; allein noch mehr erwächst derselbedurch eine gute Postökonomie in Absicht auf fchirte Be-soldungen der Postbedienken, und daß die Unterhaltungder Pferde und des Geschirres ihnen für ein Bestimmtesüberlasten sey, ferner durch gute zweckmäßige Postlauss-Verbindung, auch durch ein gutes Rechnungswesen undklägliche Postkymbinatioriöreceste mit den Auswär-tigen.
§ 9 -
Gewöhnlich ist mit dem Posiwesen das Zeitungs-wesen verbunden, welches man am zweckmäßigstendurch Verpachtung benutzt, und den Ertrag, durch Ver-bindung eines Intelligenzwesenö damit, erhöhet.
C ; Fünftes