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§. 6 .
Bey maßten Vorräthen edler Metalle wird derBau derselben der Kammer vorbehalten; an welchen sieaber bey großem Vorrakhe die Unterthanen Theil nehmenläßt, so wie sie ihnen auch den Bau auf unedle, jedochin allen Fallen gegen Vorbehalt der Ncgalgcrechksameund Nutzungen, am zweckmäßigsten überlaßt.
§. 7 .
Zur besten Leitung des Bergbaues gehört einwöhlemgerichtÄeS allgemeines SchMelzwesen in Absichtder edlen Metalle, gute Schmelz-und Hüttenordnun.gen und Bergbaugeseße überhaupt, zweckmäßig ein-gerichtete Oberberg - und Bergämter und Bergjustiztund Proceßwesen, und die vorcheilhajte und strengeEinrichtung zu Erhaltung des öffentlichen Bergbau-»kredits.
§- 8 .
Der Bergbau wird befördert durch freyes Schür-fen, durch Vorrechte und Freyheiten derBergwerke undder darauf verwendeten Capitalien und Prämien, durchBergcassen und Hülfscassen, Assekuranzen, Vervoll-kommung des Maschinenwesens und des SchmelzenS,Bergwerksstudienanstalten, so wie die zweckmäßigstenEinrichtungen zur Verhütung der Betrügereyen beyd,M Bergbaue.
,, §. 9.
Auch muß die Kammer einen mäßigen Arbeits-lohn zu bewirken bemühet seyn, durch wohlfeile Lebens-rnittel, Magazine,'Erleichterung in Abgaben und Be-freyung von hindernden Dienstleistungen, durch Ein-führung vortheilhafter Nebengeschäste, sonderlich auchfür das weibische Geschlecht,u. ^ §. r a.