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Unverletzlich muß der Grundsatz seyn, aus demMünzwesen nicht bloße Finanzrevenüen zu machen; da.her ist alle Merkantie und MünzverPachtung, so wieMe willkuhrliche auf falsche gewinnsüchtige Grundsätzesich beziehende Münzethöhung oder Veränderung nach-rheilig.
Neuntes Kapitel,
Von den Wasserregalien.
Franz sudw. v. Cancrin Abhandlungen von demWasserecht, sowohl dem natürlichen als positiven,vornehmlich aber dem deutschen. 1789. 4,II. Theil. 1790. 4,
^L^iejenigen nutzbaren Hoheiksrechte, welche dem Re«genten über die in dem ScaatSeigenthume befindlichenGewässer zustehen , um selbige zu dem Besten desStaats zu leiten, und mit dessen Bestand Vortheile für
die Kammer davon zu ziehen, nennt man die Master,
Aus den Wasserregalien stießt die Ausübung der
Rechte des StäatseigenthumS, alle Benutzungöartendavon zu ziehen, und das Recht der obersten Leitung, disObergerichtsbarkeit, die Gesetzgebung und Aufsicht aufalles das, was darauf vorgenommen, wird, und das
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Recht