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Recht die darunter liegenden nutzbaren Gerechtigkeitenandern zu verleihen.
§. Z.
Die Gegenstände der Wasserregalien^ betreffenr) entweder den unmittelbaren Gebrauch der Gewässerim Sraate zum gemeinen Besten, oder 2) sie bestehenin Dingen, welche im Wasser erzeugt werden und derNatur derSache nach darinnen sich befinden, oder z).insolchen, die zufällig darinnen sind.
Erste Klasse.
§. 4.
Zuförderst gehört für Länder an der See hierherdie Ausübung der nutzbaren Rechte des Staatöeigen»rhumö über die See, so weit sie im Staaköeigenthumist, das Recht der Schifffahrt auf derselben, so wohlmit Kriegs, als Kauffarkheyschiffen, und solches entwe-der selbst auszuüben, oder in Absicht der Kauffarchey-sch'ffe solches den Untei thauen zu überlassen, die Rechteeiner Seemacht zu fordern, Admiralitatecollegien undHafen anzulegen, und Freyhäfen anzurichten, in so fernnicht einem oder dem andern Verträge entgegen stehen.
§' 5 .
In Ansehung der Ströme des Landes gehört ihmdie Ausübung der nutzbaren Rechte des Staatöeigen»thums über dieselben in Absicht aus Flußbetten, Was«ser und User, und das Recht vorzugsweise sie zu gebrau»chen, ihren Lauf anders zu richten, sie durch Canäleund sonst zu verbinden, sie schiffbar zu machen, Schleus»sen- und andere Baue darinnen anzulegen, und dasRecht zu verhindern, daß Niemand Etwas ejgenmäch.
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