tiges mit dem Strom oder Fluß vornehmen könne; wieauch das verlaßne Strombette.
§. 6 .
DaS Ufer gehört bis zu dem gewöhnlichen höchstenStande des Wassers unstreitig in das Skaatöeigenthum;was aber über diesen hinaus geht, gehört, wenn nichtetwas anders ausgemacht ist, dem angrenzenden Eigen-thümer, und nach dieser Maaßgabe theilt sich auch dieUnterhaltung.
Die Rechte Brücken und Fähren auf dem Flussevorzugsweise anzulegen und zu halten. letzter» sindsonderlich dann nützlich > wenn der Strom Brücken an-zulegen nicht wohl verstattet, und keine sehr befahreneStraße dahin führt; Brücken-und Fährgelder zu er-heben; ingleichen daS.Recht des Leitpserdes.
§. 8 .
Das Recht, die Flöße sowohl zu Bauholz als zuScheit-und Brennholz auszuüben, oder solche gegenErlegungen den Unterthanen zu verstatten, Floßbeamtezu bestellen ,rnd FloßaNsialten zu machen, und Floß,dienste, wenn solche hergebracht sind, zu fordern.
' §. 9 . ,
Das Recht Mühlen an den öffentlichen LandeS-slüsssn und Strömen anzulegen, oder auch solches denUnterthanen, in so fern dadurch die Schiffbarkeit der-Flüffö nicht gehindert wird, zu verstatten, und jenedurch vortheilhafte Verpachtungen, diese durch jährlicheZinsen zu benutzen; wobey aber auch zu verhüten,daß die zu häufigen Mühlenanlagen.nichts zu Ueber-
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