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§> 9 -
Alle diese Gegen stünde werden in Kammer- undFinanzordnungen näher bestimmt) welche sich über diePflichten des CollegiumS überhaupt, seine innere Ein-richtung, seine Theile und Glieder, über die Gegen-stände desselben, über die Verhältnisse desselben gegenden Fürsten und andre Collegien, über die Reservate,über Macht, Ansehen, Rang iund Grenzen des CollegiumS,Sessionen, Expedition, über die Besetzung und Ein-führung, Besoldung, nöthige Caulionen, Prüfungenund Probearbeiten, Malversation der Glieder und Be-strafung derselben verbreiten.
Zweytes Kapitel.
Von den Camera!- und Finanzausgaben
und Etats.
Entwurf einer wohleingenchteten Kammer, 1719.
4. (von Law).
s) Von tsamcralausgaben.
§. i'
Cameral- oder Finanzausgaben, welche die Ca.meralsonds zu besorgen haben, sind entweder ordentlicheoder außerordentliche. Beyde sind Hofstaats- oder ei-gentliche FinanzauSgaben.
Die Ausgaben im Staate lassen sich eigentlich un-ter drey Hanprklassen bringen, Kammer-oder' . Finanz-, Civil- und Militairausgaben; beyde
'' letztere gehöM für die StaatSwirthsshast.
' ' E §. 2.