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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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§> 9 -

Alle diese Gegen stünde werden in Kammer- undFinanzordnungen näher bestimmt) welche sich über diePflichten des CollegiumS überhaupt, seine innere Ein-richtung, seine Theile und Glieder, über die Gegen-stände desselben, über die Verhältnisse desselben gegenden Fürsten und andre Collegien, über die Reservate,über Macht, Ansehen, Rang iund Grenzen des CollegiumS,Sessionen, Expedition, über die Besetzung und Ein-führung, Besoldung, nöthige Caulionen, Prüfungenund Probearbeiten, Malversation der Glieder und Be-strafung derselben verbreiten.

Zweytes Kapitel.

Von den Camera!- und Finanzausgaben

und Etats.

Entwurf einer wohleingenchteten Kammer, 1719.

4. (von Law).

s) Von tsamcralausgaben.

§. i'

Cameral- oder Finanzausgaben, welche die Ca.meralsonds zu besorgen haben, sind entweder ordentlicheoder außerordentliche. Beyde sind Hofstaats- oder ei-gentliche FinanzauSgaben.

Die Ausgaben im Staate lassen sich eigentlich un-ter drey Hanprklassen bringen, Kammer-oder' . Finanz-, Civil- und Militairausgaben; beyde

'' letztere gehöM für die StaatSwirthsshast.

' ' E §. 2.