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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
Entstehung
Seite
66
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§. 2 .

Zu den ordentlichen HosstaatSauSgaben gehörendie jstandeömaßige Unterhaltung und Hofhaltung desRegenten und seiner Familie, vorzüglich aber dessenThronfolger in Erbstaaten, wohin Tafelgelder, Küche,Kellerey, Silberkammer u. s. w. gehören, die Appana«gen, die Unterhaltung der Schlösser, Garten, Biblio-theken und anderer Prachtgebäude, der gewöhnlichenHosämter, Bedienungen, Leibwachen, und für ge-wöhnliche Hofvergnügungen an Capelle, Theater rc.

Wenn die Chatoulle von der Kammer mit besorgtwird, so bleibt sie gewöhnlich zu eigentlichenHofauögaben bestimmt, weil aus Verwendungderselben zu eigentlichen Cameralausgaben einestillschweigende Einverleibung gefolgert werdenkönnte, wenn man sich nicht durch ausdrückli-che Erklärungen gesichert.

§- Z-

Zu den außerordentlichen Hofau-gaben gehörenReisen, Anwesenheit fremder hoher Standespersonen,außerordentliche Freuden. und Trauerfalle, außeror-dentlicher Hofbau, Gnadengeschenke, Hofschuldentilgungund deren Verzinsung.

§. 4 «

Für die eigentlichen Cameral. oder FknanzauSga«ten gehören als ordentliche die Unterhaltung allerCameralanstalten , welche zur Behebung der Kammer-und Finanzrevenüen erforderlich sind, oder sonst für dieKammer gehören; als außerordentliche gehören hieheihwenn in diesen Gegenständen eine ungewöhnliche Anstaltzu machen, oder ein ungewöhnlicher Vorfall eintritt,ingleichen Kammerschuldenttlgung oder Verzinsung.

b) Von