6?
t>) Von den Etats.
§. 5.
Bey allen diesen muß nach Etats und Anschlaget»gehandelt werden. Kammer, oder Finanzekar ist einnach Maaßgabe der jährlichen Revenüen gemachter Eut-wurf der Ausgaben für das eintretende Jahr; sie sindentweder Haupt- und allgemeine, oder besondere Etats;die tabellarischen sind zur Uebersicht am leichtesten.
Cassenetats macht man am Schluß des Jahres.
§. e.
Bey den Etats werden zuerst die Einnahmen, undzwar i) die Retardaten, sodann 2) die Revenüen auSden Domainen, z) aus den Regalien, sodann dieAusgaben nach den verschiednen Klassen und Arten aus»geführt; bey den Einnahmen werden die fixen und ge-wissen von den steigenden und fallenden unterschieden»und bey beyden die baaren von den Naturalien^ Ebendieses ist auch bey den Ausgaben zu bemerken.
SchrebersAbhandlungvonKammergüthern, »754.8»BergiuS Polizey- und Cameralmagazin, N. zz u.94»
Drittes Kapitel.
Bon den Anschlägen und den bey Verpachtungen
eintretenden Cameralgeschäfftett»
§. i»
lauter Anschlag verstehet man einen Aufsaß- WöriiMnentweder der Werth oder der Ertrag eines Amts oder
E » Guths,