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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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Guths, nach seinen Ein-und Zubeßörungen, Nritznn»gen und Beschwerungen, untersucht und bestimmt wirdi;und daher sind sie theils Kauf-, theils Pachtanschläge,von welchen letzter« hier vorzüglich zu handeln ist.

Oekonomifthjuristische Abhandlung von Anschlügender Güther in Sachse», Leipzig 17)8. (8. vonHr. von Bennigsen) auch i? 7 l.

^uristischökonomische Grundsätze von Gsneralver»Pachtungen der Domänen in preußischen Staaten,Berlin 1785. 8-

Ueber Taxation und Veranschlagung der Güthernach den neuesten und besten ökonomische» Grund-sätzen, riebst dahin einschlagenden juristischen An-merkungen, Berlin 1788-

§-

Zu einem Pachtanschlags gehört i) ein Verzerrst-»riß der Einnahmen nach den verschiednen Klassen, 2)eines dergleichen von den Ausgaben, z) spezielle An-schlage über die einzelnen Gegenstände, 4) emeVerglci«chung derselben gegen einander und Besti'riimung desreinen Gewinns nach Abzug des Aufwandes; und z)eineNecapitnlatton. . .

Der Hauptklassen der Einnahme sind vier: 1) baareGefalle, 2) Naturalien, z) Prästationen der Unter-thüneri, 4) Pachtgelder und Ziustn der Pertiuenzkendes Amtes, und zwar der cigeükliche>rkon0mien so-wohl als der Nebengcwerbe dabey. Sainmtliche sindentweder fixe und bestimmte, oder steigende und fallen,de. Man führt sie in dieser OMiuug nach einaxi-der auf.