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wenn in einem Staate keine Kammer vorhanden ist,oder sie nicht dahin verrechnet werden, ich meyne dasRecht auf erb - und Herrnlose Gükher, gefundeneSchatze, u. s. w. S. oben S. 61. §. r.
§' 5 »
Aus dem lure blinorurn fließen die StandeSershöhungsrevenüen und die Aussertigungskosten, auchStempelimposten. In Landern, wo der Chargenhandelals gewöhnlich eintritt, gehört auch diese Revenüe da-hin; jedoch ist er bey Civil- und Militärämkern verwerf-lich , bey bloßen Hoschargen aber zuläßig. Auch kannman hierzu die verschiedenen Admißionsgelder zur-Praxis mit rechnen.
§. 6 .
Aus dem Hohektsrechte in Kirchensachen fließendie Toleranzgelder fremder Religionsverwandten, Dis«pensalioncn in Kirchensachen, auch Strafgelder inkirchlichen Gegenständen, die Rechte der ersten Bitte,Panisbricfe und Annaten.
§. 7 .
Das hohe Recht des Kriegs wird bey glücklichemAusgange desselben öfters für die Staatswirchschaft sehrwichtig durch eroberte Lander und den erweitertenWirkungskreis aller Regalien, Subsidiengelder, be-sonders Kriegssteuern, Strafgelder für Vergehungenan Festungswerken, Concessionsgelder für die Rechte,Miliz halten zu dürfen, bey Städten oder Subaltern-territorien, die Contributionen und sonstigen Revenüenaus den feindlichen Landern.