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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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wenn in einem Staate keine Kammer vorhanden ist,oder sie nicht dahin verrechnet werden, ich meyne dasRecht auf erb - und Herrnlose Gükher, gefundeneSchatze, u. s. w. S. oben S. 61. §. r.

§' 5 »

Aus dem lure blinorurn fließen die StandeSershöhungsrevenüen und die Aussertigungskosten, auchStempelimposten. In Landern, wo der Chargenhandelals gewöhnlich eintritt, gehört auch diese Revenüe da-hin; jedoch ist er bey Civil- und Militärämkern verwerf-lich , bey bloßen Hoschargen aber zuläßig. Auch kannman hierzu die verschiedenen Admißionsgelder zur-Praxis mit rechnen.

§. 6 .

Aus dem Hohektsrechte in Kirchensachen fließendie Toleranzgelder fremder Religionsverwandten, Dis«pensalioncn in Kirchensachen, auch Strafgelder inkirchlichen Gegenständen, die Rechte der ersten Bitte,Panisbricfe und Annaten.

§. 7 .

Das hohe Recht des Kriegs wird bey glücklichemAusgange desselben öfters für die Staatswirchschaft sehrwichtig durch eroberte Lander und den erweitertenWirkungskreis aller Regalien, Subsidiengelder, be-sonders Kriegssteuern, Strafgelder für Vergehungenan Festungswerken, Concessionsgelder für die Rechte,Miliz halten zu dürfen, bey Städten oder Subaltern-territorien, die Contributionen und sonstigen Revenüenaus den feindlichen Landern.