8?
§. 8 .
In Absicht der Regalien, welche in den Völkerver-haltnissen wirken, gehören hierher die Vortheile, welcheder Staat aus Vortheilhaften Vermittelungen, aus Hand.lungsrraktaten tind andern Völkervertragen zieht, undwelche desto wichtiger werden, je mehr Ansehen undMacht ein Staat hat.
§. 9.
Da die Lehnsverfassung in mehrern Staaten einenwichtigen Theil der Staatsverfassung ausmacht, unddas Oberlehnseigenthum haustg dem Staate, und zudem Staatseigenkhume gehört, so erscheint das Lehns-regal mit Recht in der eigentlichen Staatöwirthschaft,obgleich die Lehnsverfassung unsrem heutigen wahrenStaatsinteresse wenig angemessen ist.
Wenn Staatslehne und Kammerlehne in einerVerfassung beysammen sind, so hat die Kam-mer alsdann die nehmlichen Rechte, so wiesie nach der positiven Verfassung mehrerer Lan-der fast alle Nutzungen von demLehmvesen zieht.Ueberhaupt aber ist zu bemerken, Saß daSLehnöregal nur in Staaten eintreten kann, wo .wirklich Lehnsversassung noch ist, und zur Staats»Verfassung gehört; und hier gehört die Oberauf-sicht über das ganze Lehnöwefen und die obersteLeitung von Seiten des Staats zum Lehns,regal.
§. io.
Die mehresten Vortheile aus dem Lehnsregal er*geben sich dann, wenn die Lehnsherrlichkeit^ mit demLehnsobereigenthume verbunden ist, und dann stießenaus der Lehnsversassung als Nutzungen die Rehenüen,
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