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aus der Lehnsgen'chtbarkeit, d?M lehnsherrlichen Eknwil«ligungsrechte in Absicht aller Verhandlungen über Lehne,Veränderungen knit denselben, und deren Verwandlung,auch Dispositionen über selbige, der Verkauf, die Lehn-waaren und andre Einkünfte bey Lehnserneuerungen,LehnSansalle , die Emenden und die sogenannten Ritter,pferdvgelder.
Wo die Lehnsherrlichkeit oder das Lehnsregal ab.gesondert ist von dem Lehnsobereigenthume, dazieht die Ritterpferdsgelder nur der Lehnöregals-Znhaber der das 1u5 armancliae hat; auch dasRecht der Oberaufsicht über das ganze Lehns-wesen gehört hier zum Lehnsregal, wo dieLehnsverfassung im Lande noch ein Theil derStaatSvetstissung ist; wo aber nur einzelneLehne fremder Lehnöhöfe, oder fremde Lehnöhöfemit ihren Lehnen im Lande sind, und der Staat,wegen nicht vorhandener allgemeinen Lehnsver-faffungen, kein Lehnsobereigenthum hak, dafließt die Oberaufsicht über diese einzelnen Lehneaus dem lure lnspeZitimr/upremge überhaupt,und man kann in diesem Falle kein besonderesLehnsregal annehmen. '
§. n.
Uebrkgens hak man bey dem /ehnsregal zu beob-achten , daß das Archiv und die Lehnsrollen richtig undin guter Ordnung gehalten werden, daß man genaueAussicht auf die Lehnsfaüe und Aperturen trage,Vorsicht bey den Consenöerkheilungen in Absicht auf denöffentlichen Credit, so wie bey Dispositionen über die Lehneanwende, auch alle Verminderungen der lchnsherrki»chen Rechte verhüte, und zuweilen von den seltenenvorzüglichen Gerechtsamen des Lehnsherrn Gebrauch ma.