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che, damit sie nicht ganz außer Gewohnheit kommen,und die Verjährung gegen sich erhalten.
Sechstes Kapitel.
Von dem StaatscrediL und den CreditanstalLen,
dem klüglich beschleunigten Umlaufe als Staats«revenüenfond, und kläglicher Wirthschaftmit den Staatörevenüen.
§. r.
Staatscredik und Creditanstalten findet» auchPlaH unter den ordentlichen Skaatserhebungen, in denFällen »ind unter den Umständen, wo entweder eine sonstgewöhnliche Steuer drückend wird, oder wo man damitaus eine leichtere Art, als durch gewöhnliche Abgaben,den Staatsbedürfnissen abhelfen, und den Geldausfiußdadurch verhüten kann; und hier sind die Falle vonStaatsschulden wirklich vorkheilhaft.
§.2.
Auch der klüglich vermehrte Geldumlauf kannfür den Staatswirth ein beträchtlicher Fond zur Ver-mehrung der Revenüen werden, indem er sich entwederdazu der Staakscreditanstalten bedient, oder ihn durchvermehrte Industrie aller Art, oder durch einen ver-hallnißmaßigen unschädlichen Luxus, oder durch Erhö«hung der Produktion und Volksmenge vergrößert.