in zweckmäßigen Hebammenordnungen, welche von Zeitzu Zeit durchzusehen und das Nöthige zu bessern ist.
§. Z.
Durch Erziehunsordnung besorgt sie die phy-sische Erziehung der Kinder, wobey sie aber mehr lehrtals gebietet, und die Erfüllungen der Pflichten deSSelbstsaugens, genauere Vorsorge und Aufsicht auf dieKinder u. s. w. zu einem Gegenstände der bürgerlichenEhre für die Mütter macht.
§. 4 -
Die Polizey sorgt für die Vervollkommung derArzneykunde, auch Chirurgie und Hebammenkunst aufden hohen Schulen, für die dazu nöthigen Cabinekker undpraktischen Anstalten, daß man bey den medicim'schenFakultäten in den Prüfungen sehr strenge sey, daß dieStädte und, in Absichten der Dörfer, bestimmte Bezirkegeschickte Aerzre und Wundärzte, auch Hebammen ha-ben; unterwirft diese sämmtlich von Zeit zu Zeit Prü-fungen, läßt Berichte von wichtigen Krankheiten er-statten, in den Todkenlisten die Krankheiten angeben,und verordnet häufigere Sektionen gesetzlich, bestimmtden bemeldeten Aerzten Gehalte, und verdrängt die Pfu-scher und Quacksalber.
§. 5 .
Die Apotheken sind dann zweckmäßig, wenn siealle nöthige und heilsame Arzneyen wohlfeil und in guterBeschaffenheit liefern, weshalb die polizey Aufsicht aufdie Oehle und öhlhaltjge Dinge und Gifte trägt: sie stelltöftere Visitationen an, fetzt Taxen uttd sorgt, daß Qfsici-rialsachen nicht hoch belegt werden,- sorgt für HinlänglicheAustasten dieser Art, verstattet den Verkauf der Arze»neyen außer denselben nicht so leicht.
§. 6 »