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§. 6 .
Die Polizei) besorgt Badeanstalten, so wohl öf-fentliche in Flüssen, als in Badehäusern, vorzüglichaber auch die zweckmäßigste Einrichtung der Heilquellen.In Absicht der erster» bezeichnet sie in Flüssen die sichernPlätze, und lehrt die nöthige Vorsicht.
§.?.
Krankenhäuser, Lazarethe und Charkteen sindzur leichtern Besorgung der Armen in Krankheiten,und zu Verhindrung der Epidemien nöthig; sie müssendaher im Freyen liegen, grüne Pflanzungen und fließen-des Wasser in der Nähe haben, bequem zur Behandlungseyn, und Abtheilungen für Kracke und Genesende, undsonst die nöthigen Fonds haben.
§. 8 .
Sie sucht Epidemien zu verhüten durch baldigstertheilte Vorschriften, und, wenn sie gefährlich sind, durchSperrung der Oerter, durch Quarankainenanstalten anden Grenzen, durch Gesundheiköscheine für Personen undWaaren; läßt verdächtige Dinge durchs Wasser ziehen)oder auch schwefeln und räuchern, und trägt die nöthigeAufsicht auf die Kleidertrödler. Manche epidemischeUebel macht man durch eine glückliche Einimpfung un-schädlicher.
§. 9 -
Sie macht die nöthigen Anstalten und Vorschrif-ten zu Rettung der Ertrunknen, Erhenkten und an-derer Verunglückten, und sucht dieses in den Schulenund sonst bekannt zu machen, so wie sie auch Irren-undVersorgungsanstalten besorgt.
§. 10.