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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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143
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^ such wieder gehoben werden, so wie die Oeko.nomieverfässung an Vollkommenheit zunimmt.Der Staatsmann muß, wie der Arzt der Na.tur, dem Gegenstand nachhelfen, aber nicht bren.nen und schneiden, welches beyden nur in denverzweifeltsten Fallen erlaubt ist.

S. meine Beantwortung der Commenkarien drsHrmG. R. Schuberts Edlen von Kleefeld rc. und Un.tersuchungen derHuth-, Trist-und Frohnenauf-hebung rc. 1786. 8.

Und mein Lehrbuch der Polizeywissenschaft ^272278. .

§. 6 . --

Bey der so sehr gerühmten Zusammenlegung derLändereyen finde ich ebenfalls zu bemerken , daß mandieses mehr dem Privatinkereste überlasten, als von Sei-ten des Staats eigenmächtig durchsetzen müsse. ÄÜAserdeM hat das Berschiedenli'egen der Ländereyen oft inAnsehung der Landesarten bey Unglücksfallen wahreökonomische Vortheile, und die gewaltsame Ausglei-chung unendliche Schwierigkeiten Und oft Nachtheiles .

Dadurch, daß z. E. feine Felder an verschied»'nen Orten vertheilt liegen hat, verliert ll. 6:I).nichts. Welchen Grund hat also die Polizey hier. eigenmächtig zu handeln? Der Staat hak keineVerbindlichkeit, Jemand zu seinem Vortheil zuzwingen, wenn dübey Nicht die andern Bürgerleiden.

S. mein Lehrbuch der Polizeywissenschaft, S. 278.