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Schiffs-, Fuhr., Fracht, und Postwesen, gute Münz.und Zollverfassung und schnelle Handelsjustiz.
Pon dem zweckmäßigen Straßen-, Post.j Zoll.und Münzwesen, auch in Bezug des Hmndels, s. oben die Cqmeralwissenschaft. Hierwerden sie als Beförderungsmittel des Handelserwähnt, oben als CameralrevenüenfondS.
§. Z-
Wegen der Reisenden nöthige Bequemlichkeit undWohlfeilheit und Reinlichkeit auch sonstige gute Bewic-thung in den Gasthäusern, weshalb die nöthigen Taxenzu besorgen.
' §. 4 .
Banken in verschiedner Art, vorzüglich die Giroban-ken, Zettel - und Leihbanks, auch Wechseleinrichknngen,die Beförderung niedriger Zinsen, ein wohl eingerichtetesZntelligenzwesen, ein gleichförmiges Maaß und Ge.wicht im ganzen Lande, und die Verhütung der Ver-fälschung desselben.
Die Errichtung von Messen, Jahr - und Wochen,markten an den zweckmäßigsten Orten und zu den schick-lichste" Zeiten, die Errichtung der Börsen in den vor.züglichsten Handelsstädten, Bestellung verpflichteterMäkler, Mäklerordnungen, Auctionsansialten, Aue»tionsordnungen.
§- 6 .
Auch hat sie vorzüglich Monopolien und Vorkäufezu vermeiden, wenn nicht eine solche Einrichtung dereinzige Weg ist, einen gewissen Handel oder Geschäfft«im Staate empor zu bringen.
§. 7 -