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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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41
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und der Eintheilung des Vertrages. 4l

Flecken in der Regierung der großen Königin Elisa-beth häufig zeige,, wenn es erforderlich wäre.

§. 12 .

Man hat ferner 2) bey den Monarchien zu erwä- 2) in Ansehunggen, ob die Gemalt des Monarchen unumschränkt, schMken^dei:, oder durch die Reichsgrundgesehe und Freyheit der eingeschränktenStände eingeschränkt ist. Von der ersten Art sind ^Elt.Rußland, Frankreich, Dännemark rc. von der letztemaber das deutsche Reich,Engelland, Schweden u.a.m.

Die eingeschränkten Alleinherrschaften stellen zwardie Unterthanen vorder Tyranney sicher; sie sind abtrin den Kriegen und Vertheidigungen gegen die Fein-de allemal ungleich schwächer, als die unumschränk-ten Reiche; und es können darinnen zur Wohl-fahrt und Rettung des Staats selten so wirksameund schleunige Mittel ergriffen werden, als ein un-. umichränkter Monarch in seiner Gewalt hat *).

Allein ob zwar ein weiser und gütiger Monarch nie.mals zu viel Gewalt haben kann; so ist es doch ge-s miß, daß sie auch sehr gemisbrauchet werden kann.

' Schweden wird die unumschränkte Gewalt, die! Carl der zwölfte gehabt hat, noch lange Zeit em-- xsindlich fühlen.

, *) Wenn die Gewalt der Monarchen eingeschränkt

l ist: so kommt alles a,sf die vernünftige Beschaf-! fenhcit dieser Einschränkung an. Man kann seine! Gewalt Gesetze zu geben, Steuern aufzulegen,zu strafen und Rechtssprüche zu thun, einschrän-ken; allein die Gewalt in Staarssachen und überdas Kriegsheer laßt sich nicht einschränken, ohneden Staat gegen auswärtige Feinde schwach zumachen. Engelland hat unstreitig hicrinnen dieallermeistste Regiernngsform. Der König hat al-le Macht in Staats- und KriegSsachen, die ernöthig hat, um zu BeschützuNg des Staats thätigund wirksam verfahren zu können, ob ihm gleichirr andern Dingen, die Hände solchergestalt gebun-C 5 den