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42²2 Von den allgemeinen Grundſaͤtzen
den ſind, daß er dieſe Macht nicht misbrauchen kann.Da Schweden in dieſem Jahrhunderte eine einge-ſchraͤnkte Regierungsform einfuͤhrete; und es mit-hin in ſeiner Macht ſtand, die weiſeſte und beſteVerfaſſung zu erwaͤhlen; ſo iſt es zu verwundern,warum es die vortreffliche engliſche Verfaſſungnicht nachgeahmet hat. Denn die ſchwediſcheGrundverfaſſung iſt meines Erachtens gar nicht al-ſo gerathen, daß ſie die Wohlſahrt des Staatswahrhaftig befoͤrdern koͤnnte, und als man von derEinſicht eines ganzen Volkes in vernuͤnftigen underleuchteten Zeiten haͤtte erwarten ſollen.
§. 13.
3) in Anſehuns Es iſt auch noch 3) bey den Monarchien zu be-eahebg, trachten, ob die Staaten eines Monarchen einen all-che und Laͤnder, gemeinen Zuſammenhang haben, oder in verſchiede-“ nen Reichen und Staaͤten beſtehen, die in Anſehungſec ihrer Einrichtungen und Regierungsform von einan-der abgeſondert ſind, und nur in ſo weit mit einan-der in Verbindung ſtehen, daß ſie einerley Regentenhaben. So hat z. E. das Churfuͤrſtenthum Braun-ſchweig, Hannover und Großbrittanien keinen an-dern Zuſammenhang, als daß ſie von einerley Per-ſon beherrſchet werden. Solche verſchiedene Staa-ten eines Regenten, die ihre beſondere Regierungs-formen haben, ſind allemal ſchwaͤcher, als ein einzigesReich von eben dieſer Groͤße, das eine gemeinſchaft-liche Verfaſſung hat ⸗*). Daher ſind weiſe Regentenallemal auf eine Vereinigung ſolcher verſchiedenenStaaten bedacht geweſen, und vor einigen Jahrhun-derten iſt Pohlen und Litthauen, in dieſen Jahrhun-derten aber Engelland und Schottland ſolchergeſtaltvereiniget worden.„
*) Die Eiferſucht und der Haß unter ſolchen ver-ſchiedenen Staaten, bleibt faſt niemals aus, zu-mal wenn der Regent mehr Liebe gegen einen als
gegen