und der Eintheilmig des Vertrages. 4Z
geger den andern blicken laßt: und so wenig diesegroß,« Zuneigung der Weisheit gemäß ist, zumalwenn es beyderseits erbliche Staaten sind: so wirdman doch dergleichen fast allenthalben gewahr.
Dort entzieht man einem erblichen Reiche durchdas Verbot der Ausfuhre seiner Producte in ande-re erbliche Staaten, fast alle Mittel zu seinem Auf-nehmen. Hier werden die Unterthanen eines erb-licher Reiches in den Aussagen sehr hart, und in an-dern erblichen Staaten sehr gelinde gehalten; unddergleichen Benspicle finden sich mehrere. Ob ichzwar die Ursachen hiervon zum Theil kenne: so binich doch weit entfernt, solche vor Gründe einer ach-ten Regierungskunst zu halten.
Die allgemeine Kenntniß dieser verschiedenen Um- Die Kenntnißstände und Beschaffenheiten der Reiche ist unumgäug-kick nöthig; denn ob zwar etwas davon in lure zm- gen ihres Eimblico vniuersgl! vorgetragen wird: sogeschieht es dochdaselbst, nur um, was dabey Rechtens, zu erlernen. Schwache desHier aber muß es hauptsächlich erwogen werden, um bE nöthig,den Einfluß und die Wirkung zu zeigen, den dieseUmstände in die Glückseligkeit, und Stärke undSchwäche des Sraatö haben. Ob nun zwar hier nurallgemeine lehren vorgetragen werden können : sowird ein lernender hiervon ganz leicht die Anwendungauf denjenigen Staac machen können, worinn er der.einst gebraucht wird.
§. 'S-
Es sind überaus diesen dreyerley Beschaffenheiten Es folgen auchder Monarchien eben so viel verschiedene Grundsätzezu ziehen, die man bey der Regierung des StaakS M-e:zum Grunde legen muß; und zwar i) daß die festge- RegicrunMol-setzte Regierungsfolge zur Glückseligkeit des Staats se schöret zurgehöre, weil sonst das Reich nichts als Unruhe, Krie- ^sSwars?
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