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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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und der Eintheilung des Vortrages. 43

geger den andern blicken laͤßt: und ſo wenig dieſegroͤßte Zuneigung der Weisheit gemaͤß iſt, zumalwenn es beyderſeits erbliche Staaten ſind: ſo wirdman doch dergleichen faſt allenthalben gewahr.Dort entzieht man einem erblichen Reiche durchdas Verbot der Ausfuhre ſeiner Producte in ande-re erdliche Staaten, faſt alle Mittel zu ſeinem Auf-nehmen. Hier werden die Unterthanen eines erb-lichen Reiches in den Auflagen ſehr hart, und in an-dern erblichen Staaten ſehr gelinde gehalten; unddergleichen Beyſpiele finden ſich mehrere. Ob ichzwar die Urſachen hiervon zum Theil kenne: ſo binich doch weit entfernt, ſolche vor Gruͤnde einer aͤch-ten Regierungskunſt zu halten,

§. 14.

Die allgemeine Kenntniß dieſer verſchiedenen Um⸗ Die Kenntnißſtaͤnde und Beſchaffenheiten der Reiche iſt unumgaͤng⸗ dieſer Beſchaf-lich noͤthig; denn ob zwar etwas davon in lure pu- gen ihres Ein-blico vniuerſali vorgetragen wird: ſo geſchieht es doch uſee in diedaſelbſt, nur um, was dabey Rechtens, zu erlernen. Schwaͤche desHier aber muß es hauptſaͤchlich erwogen werden, um Staats nöthig.den Einfluß und die Wirkung zu zeigen, den dieſeUmſtaͤnde in die Gluͤckſeligkeit, und Staͤrke undSchwaͤche des Staats haben. Ob nun zwar hier nur

allgemeine Lehren vorgetragen werden koͤnnen: ſo

wird ein Lernender hiervon ganz leicht die Anwendungauf denjenigen Staat machen koͤnnen, worinn er der-einſt gebraucht wird.

§. 15.

Es ſind aber aus dieſen dreyerley Beſchaffenheiten 85 ſolgen b-der Monarchien eben ſo viel verſchiedene Grundſäͤtze dene usrurnde-zu ziehen, die man bey der Regierung des Staats fätze:zum Grunde legen muß; und zwar 1) daß die feſtge⸗ Seabssr9ſetzte Regierungsfolge zur Gluͤckſeligkeit des Staats vngehoͤre, weil ſonſt das Reich nichts als Unruhe, Krie⸗ des Sfaecgs-

ge