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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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und der Eintheilung des Vortrages 49

dem Papkul, der in Liefland keine Güter besaß,und in seiner zarten Jugend in Sächsische Dienstegekommen war, war also in der That eine Grau-samkeit,

§. 2S.

Die oberste Gewalt, welche in dem Gebrauch des Oke oberste GerZesammten Vermögens des StaatS besteht (Z. 19.) ^dr'y^up^begreifet eine Menge von Befugnissen und Gerecht- zweige aiif be-samen in sich: Unterdessen kann man dieselben alle Unordnungin drey Hauptclassen bringen, welche mithin so viel die Frei-heir "Ha,'«"Zweige der obersten Gewalt sind. Diese sind U der^R»^',) die gesetzgebende Gewalt, 2) die richterliche Ge- ruM an»walt, oder die Verwaltung der Gerechu'gkeit, undZ) die vollziehende Gewalt, oder die Verwaltungder Staatssachen. Die Güte der Regierungeformen,

Und mithin die Freyheit undGlückseligkeit des Staatsberuhet lediglich auf der weisen Anordnung und Ein-richtung dieser dreyeeley Gewalten, welches man dieGrundverfassung eines StaatS nennet. Wenn sichdiese drey Gewalten ganz uneingeschränkt in den Han-den eines einzigen, eines gewissen Körpers oder Ge-sellschaft im Staate, oder auch des gesammten Vol-kes befinden: so hak der Staat nichts weniger alseine Freyheit; er befindet sich in der äußersten Scla-verey; undesistgarnichtmöglich, daß seine Glück-seligkeit wahrhaftig befördert werden kann. Besi-tzet ein einziger diese drey Gewalten ganz uneinge-schrankt: so ist es keine Monarchie mehr, sondernder abscheulichste Despotismus. Stehen diese dreyGewalten ohne alle Einschränkungen in den Handendes Adels, oder eines Körpers aus demselben: so istes keine Aristokratie Mehr, sondernder Staat hat soviel Despoten und Tyrannen, als er Edelleute hat,die an der Regierung Theil haben. Maaßet sich in derSraars«. I. Th. D Demo-