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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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48
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höchſten

Staats.

Erklaͤrung der

walt. Sie be⸗ 1ſteht im Ge⸗ um dadurch den Endzweck deſſelben, naͤmlich die ge-brauche des z meinſchaftliche Gluͤckſeligkeit zu erreichen. Denn man

Vermoͤgens de

48 Von den allgemeinen Grundſaͤtzen

§. 19.

Die hoͤchſte Gewalt beſteht in dem Gebrauche desgeſammten Vermoͤgens und der Kraͤfte des Staats,

wuͤrde die hoͤchſte Gewalt viel zu enge einſchraͤnken,wenn ſie allein in Geſetzen, Anordnungen, Beſtra-fungen und dergleichen beſtehen ſollte. Zu dem Ver-moͤgen und den Kraͤften des Staats gehoͤren abernicht nur alle Arten von Guͤtern, ſowohl der beweg-lichen als unbeweglichen, die in dem Lande vorhan-den ſind, ſondern auch alle Faͤhigkeiten und Geſchick-lichkeiten derer in der Republik befindlichen Perſonen,ja die Perſonen ſelbſt⸗). Der vernuͤnftige Gebrauchaller dieſer Dinge alſo, und die Befugniß darzu, iſteben die oberſte Gewalt.

**) Die Perſonen gehoͤren in ſo weit zu dem Vermoͤ-gen des Staats, daß ſich die Republik derſelbenauf alle Art zu ihrem Nutzen und Dienſten ge-brauchen kann, ohne daß es dieſe abzuſchlagen,oder zu verweigern befugt ſind. Jedoch iſt es bil-lig, daß ſich der Staat ſchadlos halte, weil keinMitglied des gemeinen Weſens mehr als das an-dere zur gemeinſchaftlichen Wohlfahrt beyzutragenſchuldig iſt. In dieſem Betracht koͤnnen die Un-terthanen zu Geißeln an den Feind gegeben, undauch wider ihren Willen zu Kriegs⸗ und andernDienſten des Staats gezogen werden. Das Rechtder Advocatorien iſt gleichfalls daraus herzuleiten.Allein der Vernunft nach kann man dieſe oͤffentli-che Zuruͤckberufung aus auswaͤrtigen Dienſten,nur auf diejenigen erſtrecken, die noch wirklich imLande Guͤter beſitzen. Denn die Unterthanen, beſon-ders in Deutſchland, werden nicht als ſolche Sclavengeboren, daß ſie ihre Wohnung und Aufenthaltnicht veraͤndern, und ſich zu Unterthanen einesandern Landes machen koͤnnten. Das Verfahrendes Koͤniges Carls des zwoͤlften in Schweden mit

dem