midder Eintheilung -es Vortrages. z-
vermischten Regierungsformen darauf beruhet, daßdiese drey verschiedenen Gemalten sich in verschiede,nen Handen und gegeneinander im Gleichgewichtebefinden *). In den Aristokratien können zwarolle drey Gewalten in den Händen des Adels seyn,allein nach einer vernünftigen Grundverfassung,müssen sie nicht bey einem einzigen Körper, sondernbey verschiedenen Körpern oder Lollo^iir. des Adelsberuhen; die gesehgebende Gewalt aber desselben,muß niemals so uneingeschränkt seyn, daß sie sichauch über die Aenderung der Grundgesetze erstreck,te. Endlich kann das Volk in den Democra-tien zwar die gesetzgebende und ein Theil der l ichter,lichen Macht besitzen, aber niemals kann es die voll-ziehende Macht ausüben, sondern hierzu muß esseine Ministers erwählen, die so gar das Recht ha-ben müssen, daö Volk zurück zu halten, wenn eszu weit gehen, zur Tyranney schreiten, oder seinegesetzgebende Macht über die Grundgesetze erstreckenwill. So muß die oberste Gewalt beschaffen sein,,wenn ein vernünftiger Gebrauch von dem gesamm-ten Vermögen des StaatS, um dessen Glückseligkeitzu befördern, gemacht werden soll.
s) Dieses Gleichgewicht der verschiedenen Ge-walten kann in den vermischten Regicruugs-formcn die höchstmöglichste Glückseligkeit desStaatS, und die vollkommenste Freyheit sowohldes Staars als des Bürgers wirken. MeinesErachtens geschieht dieses ain besten, wenn dievollziehende Macht in die Hände eines Königes,die gesetzgebende Macht hauptsächlich in die Hän-de der Repräsentanten des Volkes, und daswichtigste der richterlichen Macht, in die Händedes Avels gegeben wird; jedoch dergestalt, daßder gesetzgebenden Macht von dem Könige durchVcrsagung seiner Einwilligung, und der richter-lichen Macht von dem. Könige durch Bcgnadi-D 2 gungen