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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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56 Von den allgemeinen Grundsätzen rc.

niöqens des Staats und folglich die Staatskunst,die Policey- und Commercienwissenschaft benebstderOeconomie oder Haushaltungskunst abzuhandelnsind. Wir werden aber eine jede von diesen Wis»senschaften nicht von einander abgesondert vorlegen;sondern wie es der natürliche und allgemeine Zusam»menhang aller öconomischen und Cameralwissen»schafken erfordert, den wir uns in diesen Grund»lehren vorgesetzet haben.

Grund»