des geſammten Vermoͤgens des Staats. 6r
Bemuͤhungen, welche die natuͤrliche Beſchaffenheitdes Landes verbeſſern und mithin das Vermoͤgen desStaats vermehren. Die Policey alſo, welche dasGegentheil zu bewirken ſuchet, hat folglich unſtreitigden Endzweck, ſo wohl das Vermoͤgen des Landes zuerhalten, als daſſelbe zu vermehren.
§. 28.
Der Name der Commercienwiſſenſchaften wird zwey Die Commer-
beſondern und von einander unterſchiedenen Wiſſen⸗.ſchaften beygeleget. Die eine lehret die Art und Weiſe, vüser 8wie der Kaufhandel zufuͤhren iſt, und die Beſchaffen⸗ gens zum Emv-heit der Waaren, mit welchen der Kaufhandel getrieben zwecke.wird; und dieſe gehoͤret eigentlich vor den Kaufmann.Die andere giebt die Maaßregeln an die Hand, wie dieCommercien in einem Lande zu gruͤnden und in einenbluͤhenden Zuſtand zu ſetzen ſind, dergeſtalt, daß da-durch die Nahrung der Unterthanen befoͤrdert, und dasVermoͤgen des Landes vermehretwerde. Dieſe letztereſetzet die nothwendigſte Kenntniß der erſten voraus,damit man ſich nicht auf die Berichte der Kaufleutelediglich verlaſſen duͤrfe; und weil ſie beſonders vordie zur Regierung des Staats verordneten Perſonen ge-hoͤret; ſo koͤnnte man ſie zum Unterſchiede der erſterndie Staatscommercienwiſſenſchaft nennen. ImGrunde iſt ſie eine untergeartete Wiſſenſchaft der Po-licey; und es iſt eben dieſelbe, die wir hier abzuhan-deln haben. Es iſt offenbar, daß dieſe Staatscom-mercienwiſſenſchaft dahin abzielet, das Vermoͤgendes Landes zu vermehren.
. 29. 8 bDie Oeconomie oder 16““ iſt beſon· e;ders darzu beſtimmt, daß ſie an die Hand geben ſoll, wie zur Erhaltungdas Vermoͤgen der Privatperſonen erhalten, vermehret,“und wohl gebrauchet werden ſoll; und da die Land⸗Vermögens.wirthſchaft von großer Wichtigkeit vor den Staat iſt;ſo richtet ſie, nach vorgetragenen allgemeinen Grund-
ſaͤtzen