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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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62 Von der Erhaltung rc.

sähen vor alle Stande und Gewerbe, ihr Augenmerkbesonders aufdiesenGegenstand. Je besser die Privat»personenwirthschaften,destomehrwird dasVermögendes Staats erhalten; und indem sie ihr Vermögenvermehren, so vermehret sich auch das Vermögen desStaats. Denn das Vermögen desselben gründet sichaufdas Vermögen der Privatpersonen (H. iy.) Es istalso keinem Zweifel unterworfen, daßdieOeconomie.Wissenschaft nicht dahin abzielen sollte, das Vermögendes Staats zu erhalten und zu vermehren.

§- Zo.

H^lung^er- Indem das Vermögen des Staats erhalten undSen Theils, vermehret wird, so wird dadurch die Vollkommen-heit feines Zustandes und dessen Glückseligkeit beför-dert. Dieses ist der Endzweckaller Republiken (§. 7);und die hauptsächliche Pflicht des Regenten ist, vordie Erreichung dieser Glückseligkeit Vorsorge zu tra-gen (§. 18). Gleichwie aber auch die Unterthanenzu ihrer Glückseligkeit das Ihrige beytragen müssen,und zu dem Ende gewisse Pflichten auf sich haben(§. 21): so schließet dieser erste Theil zwey Hauptbe-trachtungen in sich:

I. Was für Mittel und Maaßregeln der Regentanzuwenden hat, um das Vermögen des Staatszu erhalten, und zu vermehren, und dadurchdie Glückseligkeit seiner Unterthanen zu beför-dern; und

Was die Unterthanen vor Pflichten auf sichhaben, um die Mitel und Maaßregeln desRegenten zu erleichtern.

Diese Eintheilung giebt zu zwey Büchern Anlaß, inwelchem diese zwey Hauptbetrachtungen abzuhan-deln sind.

-s-

Erstes