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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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149
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die Guͤter der Unterth. ſicher zu ſtellen. 149

unduͤberdieß wird dadurch auf die allerunnuͤtzeſte ArtGeld außer Landes geſchleppet.§. 122.

Zu dieſem Behuf muß an den Graͤnzen genaueAufſicht veranſtaltet werden, daß kein verdaͤchtigesund luͤderliches Geſindel in das Land eingehe. Manmuß auch beſonders auf die Gaſt⸗ und Wirthshaͤuſerein wachſames Auge haben, was vor Leute darinnenherbergen, oder ſonſt ein⸗ und ausgehen: und dieWirthe muͤſſen gehalten ſeyn, das Verzeichniß der beyihnen herbergenden Perſonen, ihres Standes, Hand-thierung und Heimath alle Abend an die Obrigkeiteneinzugeben*). Eben dieſes ſollte auch jeder Haus-wirth thun, wenn er eine Perſon in ſein Haus ein-nimmt, die vorher in dieſem Orte nicht bekannt iſt.Hierdurch gerathen die obrigkeitlichen Perſonen oͤftersauf Spuren, die ihnen nicht allein ſolch herumſchwei-fendes betruͤgeriſches Geſindel, ſondern auch zuweilenHauptraͤuber und Moͤrder anzeigen.

*) Es iſt zwar ſchon an den meiſten Orten eingefuͤhret,daß die Gaſtwirthe dergleichen Logierzettel, ſowohlals die Thorwaͤrter oder Wachten das Verzeichnißder einpaßirenden Fremden an die Magiſtratsper-ſonen und Kriegsbefehlshaber eingeben muͤſſen.Allein, dieſe Anſtalt hat faſt allenthalben den Feh-ler, daß ſie bloß auf anſehnliche Fremde erſtrecketwird, mithin bloß die Neugierigkeit der Magiſtrats-und Gouvernements⸗Perſonen zu vergnuͤgen dienet.Wenn dieſe Einrichtung ihren Nutzen haben ſoll: ſomuß ſie ſich auf alle ankommende Fremde, und auf

geringe Perſonen am genaueſten erſtrecken. Manſieht auch nicht, worzu dergleichen Nachrichten dem

militair Gouvernement nutzen ſollen, dahin ſie doch

an verſchiedenen Orten geliefert werden muͤſſen.

Sie gehoͤren ohnfehlbar bloß vor diejenigen obrig-

keitlichen Perſonen, welche die Criminal⸗ und Poli-

cey⸗Sachen zu verwalten haben, als welche dadurch

zu der Ausuͤbung ihres Amtes dienliche Nachrich-

ten bekommen koͤnnen. Kurz, wer an einem Orte

K 3 das

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Anſtalten, umdergleichen her-umſtreifendesGeſindel zu ent-decken.