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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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170
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Man muß daseheliche Lebenbefoͤrdern underleichtern.

170 Von Vermehrung der Einwohner

hierbey ſolche Vorſicht und Maaßregeln zu ergrei-fen, daß der Monarch dieſen Vorſchuß oder Auf-wand nur gar ſelten vergeblich thun wird.

*) In der vollſtaͤndigen Abhandlung von den Ma-nufacturen und Fabriken I. Theil, habe ich gezeiget,daß dieſe Unterſtuͤtzung der fremden Manufactu-riers und Fabrikanten am beſten durch ein anzu-legendes Manufactur⸗Haus geſchehen kann, alsbey welcher Anſtalt der Staat ſeinen Vorſchußam wenigſten in Gefahr ſetzet, und doch die wirk-ſamſten Mittel zu Gruͤndung dieſer Nahrungsge-ſchaͤffte ergreift.

§. 149.

Es wird auch vor die Bevoͤlkerung des Landesnicht ohne Nutzen ſeyn, wenn der Monarch ſolcheGeſetze und Anordnungen zu machen weiß, welchedas eheliche Leben der Unterthanen befoͤrdern und er-leichtern. Hierzu wuͤrde etwas beytragen, wenndiejenigen, ſo ſich bey ihren guten aͤußerlichen Um-ſtaͤnden nach einem gewiſſen Alter nicht verheirathen,entweder in den Abgaben haͤrter gehalten, oder ver-ſchiedener buͤrgerlicher Gerechtſame verluſtig erklaͤretwuͤrden*). Es wuͤrde auch nicht undienlich ſeyn, die

Koſten bey den Verheirathungen ſo viel moͤglich ab-

zuſchaffen, jedoch ohne die Freyheit der menſchlichenHandlungen zu kraͤnken**). In einigen Laͤndernund Gegenden muͤſſen die Unterthanen, wenn ſie ſichverheirathen wollen, eine ſchriftliche Erlaubniß vonder Gerichts⸗Obrigkeit mit Gelde bezahlen*—n).Meines Erachtens ſollte die Herrſchaft, wenn ſieihren und des Landes Vortheil verſtuͤnde, die neuVerehelichten eher beſchenken, als von ihnen etwaszu ziehen ſuchen.

**) Die Roͤmer, deren Geſetze in den meiſten Dingen

unvergleichlich waren, haben zu Befoͤrderung desehelichen

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